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Ungefragte Veröffentlichung von Personenbild als Datenschutzverstoß  
08.01.2020

VG Hannover: Veröffentlichung von Foto auf Fanpage bei Facebook rechtfertigt Verwarnung

ESV-Redaktion Recht
VG Hannover: Abbildung von Personen auf Facebook-Fanpage birgt erhebliche Risiken (Foto: Sondern/Fotolia.com)
Ist der Post eines Fotos mit einer Menschenmenge auf einer Facebook-Fanpage datenschutzwidrig, wenn auch einzelne Personen zu erkennen sind? Zu dieser Frage hat sich das VG Hannover geäußert und dabei besonders gewürdigt, dass sich das Bild auf einer Facebook-Fanpage befand.

In dem Streitfall hatte der SPD Ortsverband Barsinghausen auf seiner Fanpage bei Facebook über die Errichtung einer Fußgänger-Ampel an der Wilhelm-Heß-Straße in Barsinghausen berichtet. In diesem Zusammenhang  postete der Verband zwei Fotos von den örtlichen Gegebenheiten. Auf einem der Bilder war auch eine Menschenansammlung zu erkennen. Diese hatte sich vor Ort versammelt. Ein Ehepaar, das auf dem Bild zu erkennen war, machte geltend, dass das Bild ohne deren Zustimmung veröffentlicht wurde und verlangte die Löschung des Fotos. Der Löschungsanspruch ergibt sich nach Meinung des Ehepaars aus der DSGVO.

Kläger: Veröffentlichung auf Fanseite rechtmäßig

Dem trat der später klagende Ortverein der SPD entgegen, und zwar mit folgenden Argumenten:
  • Foto war früher schon veröffentlicht: Das Foto vor vier Jahren ein unbekannter Fotograf aufgenommen. Auch damals wurde das Bild schon im Internet gepostet. Jetzt habe es habe es der Ortsverein bei Facebook lediglich erneut veröffentlicht.
  • Keine negative Darstellung des Egepaars: Da die betreffenden Personen – die  zusammen mit mehreren anderen Personen abgebildet waren – nicht besonders hervorgehoben oder abträglich dargestellt wurden, habe auch der Verein das Foto veröffentlichen dürfen.
  • Informationsinteresse der Anwohner der Ampelanlage besteht weiter: Der Kläger wollte lediglich das schon seit Jahren (weiter)bestehende Interesse der Anwohner an der Realisierung der Ampelanlage aufzeigen. Dennoch hatte der Verein das Foto wunschgemäß – aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – von seiner Fanseite gelöscht.

Datenschutzbehörde: Verwarnung für Verhalten des Ortsverbandes

Darüber hinaus wendete sich das Ehepaar an die Niedersächsische Landesdatenschutzbeauftragte. Die Behörde wertete das Verhalten des Ortvereins als Datenschutzverletzung. Da das Bild aber zwischenzeitlich entfernt wurde, sprach sie lediglich eine Verwarnung aus. Hiergegen zog der Ortverein der SPD vor das Verwaltungsgericht (VG) Hannover.

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VG Hannover: Veröffentlichung widerspricht berechtigten Interessen der Abgebildeten

Ohne Erfolg – die 10. Kammer des VG Hannover wies die Klage ab. Dem Richterspruch zufolge kann es dahinstehen, ob hier §§ 22, 23 KUG oder die DSGVO anzuwenden sind. Der Post des Bildes auf der Fanseite von Facebook war nach Auffassung des Senats in beiden Fällen rechtswidrig.

Zwar komme eine Foto-Veröffentlichung nach § 23 Absatz 1 Nr. 3 KUG in Betracht, weil die damalige Veranstaltung eine Versammlung war, so der Senat. Allerdings stünde § 23 Absatz 2 KUG einer Veröffentlichung entgegen, weil diese den berechtigten Interessen der abgebildeten Personen widerspreche. Die weiteren tragenden Gründe des Senats:
  • Erhebliche Risiken bei Veröffentlichung auf Facebook-Fanpage: So birgt eine Veröffentlichung von Daten auf einer Fanpage bei Facebook unkalkulierbare Risiken für die betroffenen Personen. Diese haben insbesondere keine effektive Kontrolle mehr über die Weiterverwendung ihrer Daten.
  • Auch Löschung nicht gewährleistet: Vor allem etwaige Löschungsansprüche können gegen den Social-Media-Konzern kaum wirksam durchgesetzt werden.
  • Zustimmung zu Aktivitäten der Partei: Zudem, so der Senat weiter, wird der Öffentlichkeit durch das Foto auf der Fanpage eine etwaige Zustimmung des Ehepaares zu der politischen Tätigkeit der politischen Partei suggeriert, auch wenn diese tatsächlich nicht besteht.

Keine Rechtfertigung nach Art. 6 Absatz 1 DSGVO

Zudem überwiegen 10. Senat des VG Hannover zufolge ebenso bei einer Datenverarbeitung nach Art. 6 Absatz 1 f) DSGVO die berechtigten Interessen der abgelichteten Personen. Dieses begründet der Senat so:
  • Keine vollständige Abbildung der Person notwendig: Eine vollständige Ablichtung der Gesichter der Personen ist nicht erforderlich, weil es nicht darauf ankommt, dass gerade die abgebildete Person als solche in einen spezifischen Kontext zur politischen Tätigkeit des Klägers gesetzt wird. Der Kläger will ja nur dokumentieren, dass das Thema, für das er sich politisch eingesetzt hat, eine größere Anzahl von Personen interessiert.
  • Unkenntlichmachung ausreichend: In diesem Fall hätte es ausgereicht, die abgebildete Person unkenntlich zu machen etwa durch Verpixelung der Gesichter. Dies wäre mit einfacher Bildbearbeitungssoftware möglich und zumutbar gewesen, so der Senat abschließend.
Quelle: Urteil des VG Hannover vom 27.11.2019 – 10 A 820/19
 
 

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(ESV/bp)
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