Diese Vorschrift ist neu, wie auch der Begriff „Kind“ im Datenschutzrecht. Im Hinblick auf die zahlreichen in Art. 4 DS-GVO enthaltenen Begriffsbestimmungen verwundert es, dass der Gesetzgeber sich zu diesem Begriff keine mehr oder weniger gedrechselte Definition hat einfallen lassen. Ihr Geltungsbereich ist auf die Einwilligung (zum Begriff Art. 4 Nr. 11 DS-GVO und die dortigen Erläuterungen) in die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DS-GVO beschränkt.
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