Art. 27 ist Teil der Regelungen des Systems der Geltung und Durchsetzung der DS-GVO in Drittländern. Da Art. 3 Abs. 2 den räumlichen Anwendungsbereich in bestimmten Fällen auch auf Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in diesen Ländern erstreckt, die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten dort aber keine Hoheitsgewalt ausüben können, besteht die Gefahr, dass die materiellrechtlichen Pflichten der dortigen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter leerlaufen. Die Benennung eines Vertreters im Sinne des Art. 4 Ziff. 17 entlastet den Verantwortlichen bzw. den Auftragsverarbeiter nicht von ihren Pflichten (Abs. 5), sondern sie soll eine geordnete Kommunikation mit Aufsichtsbehörden und betroffenen Personen gewährleisten (Abs. 4).
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