Art. 37 enthält den Regelungsbereich des § 4f Abs. 1 und 2. Art. 38 stimmt inhaltlich weitgehend mit den vorstehend abgedruckten § 4f Abs. 3 bis 5 überein. Art. 39 ist inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich mit § 4g. Bei der (erstmaligen) Entscheidung, wer zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollte, empfiehlt es sich, Art. 37 bis 39 und § 38 BDSG (neu) nebst den dazu gehörenden Erläuterungen zu lesen. Dies ist einer sachgerechten Entscheidung hilfreich.
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