Das BDSG-alt gewährleistete einen sehr hohen Schutz personenbezogener Daten. Dieser Schutz sollte nicht dadurch umgangen werden können, dass personenbezogene Daten in Länder mit geringeren datenschutzrechtlichen Schutzvoraussetzungen übermittelt werden. Nach alter Rechtslage war bei einer Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen einer Übermittlung in Länder innerhalb der EU/des EWR und in Länder außerhalb des EWR, sogenannte Drittländer, zu unterscheiden. Länder innerhalb des EWR galten als datenschutzrechtlich sicher, sodass bei einer Übermittlung von personenbezogenen Daten innerhalb des EWR keine zusätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen waren. Demgegenüber galten Drittländer zunächst als datenschutzrechtlich unsicher, sodass eine Übermittlung in Drittländer nur zulässig war, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt waren.
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