§ 4c BDSG 2003 berücksichtigte bereits weitestgehend das, was die Vorgaben des Art. 49 enthalten. Es werden insofern keine nennenswerten Änderungen, insbesondere keine Einschränkungen, auf den Praktiker, zukommen.
Wenn die Prüfung ergibt, dass die empfangende Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet,
– insbesondere wenn ein Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 Abs. 3 (siehe die dortigen Erläuterungen) vorliegt,
– oder bei Nichtvorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter eine der in Art. 46 genannten geeigneten Garantien vorgesehen hat (siehe die Erläuterungen zu Art. 46 und gegebenenfalls die ergänzenden Erläuterungen zu Art. 40 (genehmigte Verfahrensregeln)), Art. 42 (genehmigte Zertifizierungsverfahren), Art. 47 (verbindliche interne Verhaltensregeln – Binding Corporate Rules), Art. 93
(das Prüfverfahren des die Kommission unterstützenden Ausschusses),
– erübrigt sich eine Prüfung der in Abs. 1 genannten Fallgruppen.
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