Artikel 50 Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
Art. 50 ist nur bei Datenverkehr mit Drittländern von Bedeutung. Er verpflichtet die Kommission und die Aufsichtsbehörden, geeignete Maßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in Datenschutzangelegenheiten zu treffen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein großer Teil der Datenübermittlungen in Drittländer erfolgt und damit aus dem Geltungsbereich der DS-GVO hinaus gelangen.
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