Das Kohärenzverfahren beschreibt die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden mit dem Europäischen Datenschutzausschuss, Art. 68 ff. (im folgenden Ausschuss). Die Regelungen der Zusammenarbeit (Art. 60), Amtshilfe (Art. 61) und der gemeinsamen Maßnahmen (Art. 62) beschreiben die horizontale Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedsstaaten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit wird zur Entscheidung bei abweichenden Meinungen die Einleitung des Kohärenzverfahrens zur Lösung geregelt (Art. 60 Abs. 4).
Lieferung: 01/21
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: