Das Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU setzt verschiedene Aufträge der EU an den nationalen Gesetzgeber um. Hierdurch wird es auf den ersten Blick ein wenig komplex. Wenn man aber die verschiedenen Ziele betrachtet, erklärt sich die Struktur sehr leicht. Die DS-GVO (Verordnung EU 2016/679) eröffnet dem nationalen Gesetzgeber Regelungsspielräume, die ausgefüllt werden. Außerdem ist die Richtlinie Polizei/Justiz (Richtlinie EU 2016/680) umzusetzen. Das BDSG (neu) ist in Art. 1 des Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU enthalten. Die Art. 2–7 enthalten Gesetzesänderungen in anderen Gesetzen. Art. 8 regelt das Inkrafttreten.
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