Das BDSG (neu) hat keine eigenständige Bedeutung. Dies kommt insbesondere in § 1 Abs. 5 zum Ausdruck. Es ergänzt lediglich die DS-GVO dort, wo diese es zulässt bzw. den nationalen Gesetzgeber zu (ergänzenden) Regelungen verpflichtet. So wird beispielsweise durch Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, über die in Art. 37 Abs. 1 genannten drei Verarbeitungsbereiche.
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