§ 6 entspricht weitgehend Art. 38 DS-GVO. Abs. 1 bis 3 stimmen inhaltlich mit Art. 38 Abs. 1 bis 3 überein.
Abs. 4 (Kündigungsschutz) entspricht wörtlich § 4f Abs. 3 BDSG 2003. Lediglich der letzte Satz (Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen) wurde nicht übernommen, dieser ist richtigerweise inhaltlich in Abs. 2 enthalten und entspricht Art. 38 Abs. 2.
Abs. 5 orientiert sich an Art. 38 Abs. 4 und 5.
Abs. 6 konkretisiert hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts Art. 38 Abs. 5 und übernimmt den Regelungsinhalt des § 4f Abs. 5 BDSG 2003.
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