Der Tätigkeitsbericht ist ein Instrument zur Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit (Aufgaben aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. b und § 14 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1). ch (siehe die dortigen Erläuterungen unter 0200). Sie konkretisiert lediglich die Adressaten des Tätigkeitsberichts.
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