Die Regelungen zum Verbraucherkredit im BDSG (neu) entsprechen wortgleich den Regelungen in § 29 Abs. 6 und 7 BDSG 2003. Der nationale Gesetzgeber hatte in diesen Regelungen des BDSG 2003 Art. 9 der EU-Verbraucherkreditlinie 2008/48/EG in nationales Recht umgesetzt. Da mit Inkrafttreten der DS-GVO das BDSG 2003 außer Kraft tritt, war die wörtliche Übernahme dieser Regelungen in das BDSG (neu) der einfachste und sinnvollste Weg. Rechtsgrundlage für den Gesetzgeber ist bei § 30 also nicht eine Ermächtigung in der DS-GVO sondern die europäische Verbraucherkreditrichtlinie, die unverändert in nationales Recht umzusetzen ist.
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