Lesen Sie zuerst die Erläuterungen zu Art. 22 DS-GVO. Im Bereich der Künstlichen Intelligenz (KI) sind automatisierte Entscheidungsprozesse (ADM-Verfahren) von großer Relevanz (hierzu ausführlich Gausling, PinG 2019, 61 ff. (69, 70). Der deutsche Gesetzgeber hat von der Öffnungsklausel des Art. 22 Abs. 2 Buchst. b in § 37 BDSG zugunsten der Versicherungswirtschaft Gebrauch gemacht und damit den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 eingeschränkt. § 37 schafft für Versicherungsverträge eine die Versicherungen begünstigende, erleichternde Sonderregelung. Die Vorschrift ergänzt das Entfallen des Widerspruchsrechts nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. a und c (siehe die dortigen Erläuterungen) um die in Abs. 1 Ziff. 1 und 2 genannten Fälle.
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