§ 31 die Nachfolgeregelung der § 28b und § 28a BDSG. § 31 Abs. 1 ähnelt § 28b BDSG 2003 stark, der Regelung über das Scoring. Hier wird nur zusätzlich festgeschrieben, dass bei der Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über das zukünftige Verhalten von Betroffenen, die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden müssen.
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