§ 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
§ 31 ist die Nachfolgeregelung der § 28b und § 28a BDSG. § 31 Abs. 1 ähnelt § 28b BDSG 2003 stark, der Regelung über das Scoring. Hier wird nur zusätzlich festgeschrieben, dass bei der Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten über das zukünftige Verhalten von Betroffenen, die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden müssen. Rechtsgrundlage ist im Ausgangspunkt immer Art. 6 DS-GVO. Häufig wird dies Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DS-GVO sein. Die in § 31 BDSG für die Zulässigkeit des Scorings enthaltenen Maßstäbe haben insoweit allerdings indizielle Bedeutung (OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2024 – 17 U 2/24, ZD 2025, 465, nrkr.). D. h. die Vorgaben des § 31 Abs. 2 BDSG können grundsätzlich als Auslegungshilfe herangezogen werden.
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