Aus Art. 8 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 3 GRCh hat der EuGH (ZD 2015, 549 ff. mit Anm. Spies = MMR 2015, 753 ff. (755) – Safe Harbor) das Recht einer jeden betroffenen Person abgeleitet, sich zum Schutz ihrer Grundrechte mit einer Eingabe an die nationalen Aufsichtsbehörden zu wenden. Diesem entspricht das Recht auf Beschwerde des Art. 77. Es soll sich ein jeder beschweren können, der der Ansicht ist, in seinen (Datenschutz-) Rechten verletzt zu sein. Dem entspricht es, an den Beschwerdeadressaten, an die Form und den Inhalt der Beschwerde möglichst geringe Anforderungen zu stellen. Art. 77 genügt diesem Ansatz.
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