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Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

Aus Art. 57 Abs. 1 Buchst. f i.V. m. Art. 77, 78 Abs. 1 ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, sondern es besteht ein Anspruch auf eine gerichtliche überprüfbare ermessensfehlerfreie Entscheidung (VG Düsseldorf, Urt. v. 7.6.2024 – 29 K 2674/22; rkr, ZD 2025, 57 (58)).

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