Das neu geschaffene Recht des Betroffenen auf Datenübertragbarkeit rundet die Rechte des Betroffenen auf Information beim Erheben (Art. 13 und 14 DS-GVO), auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO), Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 DS-GVO) sowie auf Einschränkung, d. h. Sperrung (Art. 18 DS-GVO), ab. Letztlich ist es damit eine logische Ausweitung des Rechts auf Datenzugang (Jülicher/Röttgen/von Schönfeld, ZD 2016, 358 ff.).
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