Art. 37 enthält den Regelungsbereich des § 4f Abs. 1 und 2. Art. 38 stimmt inhaltlich weitgehend mit den vorstehend abgedruckten § 4f Abs. 3 bis 5 überein. Art. 39 ist inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich mit § 4g. Bei der (erstmaligen) Entscheidung, wer zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden sollte, empfiehlt es sich, Art. 37 bis 39 und § 38 BDSG (neu) nebst den dazu gehörenden Erläuterungen zu lesen. Dies ist einer sachgerechten Entscheidung hilfreich.
Lieferung: 12/20Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: