Geldbußen können nach Art. 83 Abs. 2 S. 1 DS-GVO je nach den Umständen des Einzelfalls zu oder anstelle von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. a bis h und j DS-GVO verhängt werden. In der Regel geht die Aufsichtsbehörde jedem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nach und prüft den in Rede stehenden Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen unter anderem dahingehend, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten ist. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass im Ordnungswidrigkeitenrecht das Opportunitätsprinzip gilt. Das bedeutet, dass die Behörde – im Gegensatz zu der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten (Legalitätsprinzip) – nicht in jedem Fall zur Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen verpflichtet ist. Hieraus folgt jedoch auch, dass bereits ein Erstverstoß gegen eine datenschutzrechtliche Bußgeldvorschrift mit einer Geldbuße geahndet werden kann. In der Regel wird es bei einer Ermahnung bleiben.
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