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Regulierung von Digitalkonzernen  
10.01.2023

EU Digital Markets Act (DMA) ab dem 02.05.2023 anwendbar

ESV-Redaktion Recht
Der „Digital Markets Act“ schafft einen Regulierungsrahmen für große Digitalkonzerne (Foto: Fotosphaere / stock.adobe.com)
Der Digital Markets Act – VO (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) – ist ein neuer Rechtsrahmen der EU zum Schutz von gewerblichen Nutzern und Endnutzern. 


Mit der Neuregelung will die EU große Digitalkonzerne umfassend regulieren. So sollen vor allem Wettbewerbsnachteile von gewerblichen Nutzern und Endnutzern gegenüber großen Plattformen – den sogenannten Torwächtern oder Gatekeepern – ausgeglichen werden. Erreicht werden soll dies unter anderem über besondere Befugnisse der Kommission,  neue Pflichten und Verbote für große Digitalplattformen und ggf. über Sanktionen.  

Torwächter/Gatekeeper

Der sachliche Anwendungsbereich

Anzuwenden sind die neuen Regulierungsregeln auf zentrale Plattformdienste. Den sachlichen Anwendungsbereich listet der DMA in Art 2. Nr. 2 a bis j auf. Zentrale Plattformdienste sind demnach:
 
·         Online-Vermittlungsdienste,
·         Online-Suchmaschinen,
·         soziale Netzwerke,
·         Video-Sharing-Plattformen,
·         Messengerdienste (nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste),
·         Betriebssysteme,
·         Web-Browser,
·         virtuelle Assistenten,
·         Cloud-Computing-Dienste und
·         Online-Marketingdienste.
 

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Die Kriterien zur Einordnung

Allerdings ist nicht jeder zentrale Plattformdienst automatisch ein Torwächter/Gatekeeper. Die weiteren Voraussetzungen hierfür: 
  • Einfluss auf den Binnenmarkt: Diese Anforderungen sind nach Art. 3 Absatz 2 a DMA erfüllt,  wenn die Plattform in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre in der EU einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. EUR erzielt hat. Gleiches gilt, wenn ihre durchschnittliche Marktkapitalisierung oder ihr entsprechender Marktwert im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 75 Mrd. EUR betrug und das Unternehmen in mindestens drei Mitgliedstaaten denselben zentralen Plattformdienst bereitstellt.
  • Zugangstor zu Endnutzern: Dieses Merkmal besagt, dass der Torwächter im vergangenen Geschäftsjahr mindestens 45 Millionen aktive Endnutzer und mindestens 10.000 aktive gewerbliche Nutzer in der EU gehabt haben muss (Art. 3 Absatz 2 b DMA). Die Berechnungsmethoden und Indikatoren sind im Anhang des neuen Regelwerks aufgelistet.
  • Stabilität: Schließlich muss der Dienst eine gewisse Stabilität aufweisen. Das heißt, er muss innerhalb der letzten drei Jahre eine gefestigte und dauerhafte Position gehabt haben oder er muss diese in naher Zukunft erlangen, so Art. 3 Absätze 1 c und 2 c DMA. 

Pflichten und Verbote

Die Regulierung bringt für Gatekeeper einige Pflichten, aber auch Verbote. Hier einige Pflichten: 
  • Interoperabilität: Gatekeeper müssen die Interoperabilität ihrer Messengerdienste gewährleisten. Das heißt, sie müssen diese Dienste zukünftig für Wettbewerber öffnen, damit Nachrichten dienstübergreifend ausgetauscht werden können. Für Gruppenchats gilt dies aber erst in zwei Jahren.
  • Diskriminierungsfreier Zugang: Gewerblichen Nutzern ist ein diskriminierungsfreier Zugang zu deren App-Stores, Suchmaschinen und sozialen Netzwerken zu gewähren.
  • Datenportabilität: Zudem muss gewerblichen Nutzern und Endnutzern Echtzeit-Datenzugriff auf ihre Aktivitätsdaten gewährt werden.
  • Werbung: Werbetreibenden Nutzern sind Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese die Werbeleistungen auf den Gatekeeper-Plattformen unabhängig überprüfen können.
  • Kontakt zu Nutzerkunden: Schließlich müssen Gatekeeper ihren gewerblichen Nutzern gestatten, auch außerhalb der Gatekeeper-Plattform Kontakt zu ihren Kunden aufzunehmen – schon auch deshalb, damit diese Verträge mit ihren Kunden schließen können. 
Darüber hinaus treffen den Torwächter vor allem die folgenden Verbote: 
  • Keine Zusammenführung personenbezogener Daten: Gatekeepern ist es untersagt, ohne ausdrückliches Einverständnis personenbezogene Daten von Endnutzern, die über mehrere Plattformdienste gesammelt wurden, zusammenzuführen. Zudem ist für personalisierte Werbung eine explizite Einwilligung erforderlich.
  • Self-Preferencing: Gatekeeper dürfen ihre eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen nicht bevorzugt behandeln.
  • Bundling: Die Nutzung eines zentralen Plattformdienstes darf nicht von der Nutzung eines anderen zentralen Plattformdienstes abhängig gemacht werden.
  • Deinstallierung von Software und Apps: Nutzer dürfen nicht daran gehindert werden, vom Gatekeeper vorinstallierte Software oder Apps zu deinstallieren oder auf plattformfremde Dienste zuzugreifen.
  • Nutzungszwang: Schließlich dürfen Gewerbliche Nutzer nicht dazu verpflichtet werden, Identifikationsdienste oder Bezahldienste des Gatekeepers zu benutzen. 

Befugnisse der Kommission

Die Kommission kann von sich aus  Marktuntersuchungen durchführen und Unternehmen als Gatekeeper einstufen. Falls erforderlich kann sie die Pflichten für Gatekeeper dynamisch aktualisieren und bei systematischen Verstößen entsprechende Maßnahmen einleiten. 

Sanktionen

Bei Verstößen sieht der DMA folgendes Sanktionssystem vor: 
  • Geldbußen: Der Rahmen für Geldbußen reicht nach Art. 30 Absätze 1 und 2 DMA von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens bis zu 20 % bei wiederholten Zuwiderhandlungen.
  • Zwangsgelder: Bei Zwangsgeldern kann die Festsetzung bis zu 5 % des durchschnittlichen weltweit erzielten Tagesumsatzes ausmachen (Art. 31 Absatz 1 DMA).
  • Abhilfemaßnahmen: Bei systematischen Verstößen können den Gatekeepern nach einer Marktuntersuchung auch zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden. Diese müssen angemessen zu dem betreffenden Verstoß sein. Als ultima ratio können auch verhaltensorientierte oder strukturelle Maßnahmen ergriffen werden, wie etwa die Zwangsveräußerung von bestimmten Geschäftsbereichen.

Wie es weitergeht

Der DMA ist am 01.11.2022 in Kraft getreten und in großen Teilen ab dem 02.05.2023 anwendbar. Ab diesem Zeitpunkt müssen potenzielle Gatekeeper der Kommission innerhalb von zwei Monaten mitteilen, wenn ihre zentralen Plattformdienste die gesetzlichen Schwellenwerte erreichen.
 
Nach Eingang der Mitteilung muss die Kommission innerhalb von 45 Arbeitstagen prüfen, ob das mitteilende Unternehmen die rechtlichen Vorgaben erfüllt und dieses dann ggf. auch als Gatekeeper benennen. In diesem Fall haben die betroffenen Unternehmen dann sechs Monate Zeit, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
 
Quelle: Unter anderem Mitteilung der EU-Kommission vom 14.11.2022 sowie der Bundesregierung vom 16.11.2022

Passend zum Thema   07.12.2022  
Digital Services Act in Kraft getreten
 
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