SCHAFFLAND/WILTFANG
Datenschutz
digital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Über
    • Kurzporträt
  • Inhalt
    • Dokumente
  • Verfasser
  • Service
    • Benutzerhinweise
    • Infodienst
  • Bestellen

Der SCHAFFLAND/WILTFANG:

100% Datenschutz

 

4 Wochen testen

gratis und unverbindlich

 

Jetzt bestellen

 

Günstige Bürolizenz

für bis zu 3 Nutzer
Jetzt anfragen per Mail
oder
(030) 25 00 85-295/ -296

 

Infodienst …

Datenschutzdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG

Social Media

Twitter Facebook GooglePlus
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Vorratsdatenspeicherung  
24.04.2018

VG Köln: Deutsche Telekom nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

ESV-Redaktion Recht
Die im Jahr 2015 eingeführte Vorratsdatenspeicherung sorgt für viel rechtlichen Zündstoff (Foto: 3dkombinat/Fotolia.com)
Die Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 01.07.2017 die Provider in die Pflicht nehmen sollte, sorgt weiter für Aufregung. Hatte das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) diese Regelung bereits mit Beschluss vom 22.06.2017 für unwirksam gehalten, legt nun das Verwaltungsgericht (VG) Köln nach.

Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG. Nach Auffassung der Klägerin haben die Provider in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b TKG, die diese Speicherpflicht anordnen, verstoßen nach Auffassung der Klägerin gegen europäisches Recht.

Zu diesem Ergebnis kam bereits das OVG Münster Anfang Juni 2017 in einem Eilverfahren. Das OVG sah die Provider in ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt, die dem Gericht zufolge durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist.

Neues zur Vorratsdatenspeicherung   30.06.2017
OVG Nordrhein-Westfalen: Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig
  Die im Jahr 2015 eingeführte Vorratsdatenspeicherung war schon damals heftig umstritten. Kern der Kontroverse war vor allem die Datenspeicherung ohne Anlass. In einem aktuellen Verfahren hat sich nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hierzu geäußert und das Gesetz für unionsrechtswidrig erklärt - mehr.




Die Richter aus Münster wiederum beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Nach der Rechtsprechung aus Luxemburg steht Art. 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation RL 2002/58/EG – in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung – einer nationalen Regelung entgegen, die
  • zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten
  • eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung
  • sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten
  • aller Teilnehmer und registrierten Nutzer
  • in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel
normiert. Der EuGH hatte dies anhand der Rechtslage in Schweden und Großbritannien entschieden. Die EuGH-Entscheidung ist den Richtern aus Münster zufolge auf deutsche Regelung übertragbar.

Datenschutz 09.01.2017
EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam
Bereits 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die damalige EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Am 21.12.2016 hat die große Kammer des Gerichts nun nachgelegt und der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt. Ist dies auch das Ende für die deutsche Regelung von 2015? mehr …


Bundesnetzagentur folgt dem OVG Münster

Aufgrund der Eilentscheidung des OVG Münster hatte die Bundesnetzagentur am 28.06.2017 mitgeteilt, dass sie TK-Unternehmen und Internetprovider nicht dazu zwingen wird, Verbindungs-und Standortdaten ihrer Kunden auf Vorrat speichern. Zwar wären die Provider ab dem 01.07.2017 grundsätzlich dazu verpflichtet, die Regelung von 2015 umzusetzen. Die Behörde wollte aber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abwarten. 

Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung 03.07.2017
Bundesnetzagentur: Vorläufig keine Vorratsdatenspeicherung für TK-Anbieter
Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung, die der Gesetzgeber 2015 eingeführt hat, verpflichtet TK-Anbieter und Internetprovider vorerst nicht zur Datenspeicherung auf Vorrat. Dies ergibt sich aus einer Pressemeldung der Bundesnetzagentur von Ende Juni. mehr …


VG Köln: TKG ordnet unterschieds-und anlasslose Vorratsdatenspeicherung an

Der Entscheidung des OVG Münster folgte nun auch das VG Köln mit folgenden Überlegungen: 
  • Verstoß gegen Unionsrecht: Auch nach Meinung der Kölner Verwaltungsrichter verstoßen die nationalen Regelungen der §§ 113a Absatz 1 und 113b TKG gegen die genannte EU-Richtlinie. Diese, so das VG weiter, ordnet leine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an.
  • Vorrang des Unionsrechts: Wegen des Vorrangs des Unionsrechts sind benannten Regelungen des TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar. Damit muss auch die Deutschen Telekom diese vorerst nicht befolgen. 
 

Quelle: PM des VG Köln vom 20.04.2018 zum Urteil vom selben Tag - Az: 9 K 7417/17

Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken - Herausgeber: Prof. Niko Härting

PinG Privacy in Germany

Die Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und stets auf der sicheren Seite sein wollen:
  • Privacy Topics – Spezialthemen und richtungweisende Beiträge aus dem In- und Ausland,
  • Privacy News – prägnante Artikel zu aktuellen rechtspolitischen Themen,
  • Privacy Compliance – Antworten auf alle drängenden Fragen aus dem betrieblichen Alltag.
PinG ist professionell: Das Ganze wird aufbereitet von Medienrechtsfachleuten unter enger Zusammenarbeit mit dem Vorstand der Stiftung Datenschutz.
  • Siehe auch: PinG – Schlaglichter, Weitere Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in den Mitgliedstaaten von Philipp Müller-Peltzer

(ESV/bp)
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
© 2022 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
PinGdigital        Erich Schmidt Verlag

Wir verwenden Cookies.

Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Notwendige | Komfort | Statistik


Zur Aktivierung dieser Kategorie werden auch die Kategorien Statistik und Komfort aktiviert.
Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren | Nur notwendige Cookies und eingeschränkte Funktionalität auswählen und annehmen

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:


unterstützen uns bei der Analyse und Optimierung unserer Verlagsangebote. Sie werden anonymisiert aktiviert und geschrieben, beispielsweise durch unseren Anzeigenserver oder AWStats. Externe Analysetools wie Google-Analytics speichern Ihre Daten in den USA. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die USA kein ausreichendes Datenschutzniveau besitzen. Ein behördlicher Zugriff auf Ihre Daten kann somit nicht ausgeschlossen werden. Es besteht kein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission und auch geeignete Garantien, etwa eine gerichtliche Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, sind nicht gegeben.

umfassen bei uns z.B. die reibungslose Einbindung von Session IDs oder externen Service-Anwendungen für unsere Besucherinnen und Besucher (z.B. Maps, Social Media, Video-Player, Stellenmarkt),

stellen sicher, dass Ihre Sitzung technisch (z.B. über den ESV-Sitzungs-Cookie) und rechtlich einwandfrei (z.B. durch die Speicherung dieser Ihrer Cookie-Konfiguration) abläuft. Ihr Einverständnis wird schon vorausgesetzt.

zurück