Vorratsdatenspeicherung
24.04.2018
VG Köln: Deutsche Telekom nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
ESV-Redaktion Recht
Die Vorratsdatenspeicherung, die ab dem 01.07.2017 die Provider in die Pflicht nehmen sollte, sorgt weiter für Aufregung. Hatte das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Münster) diese Regelung bereits mit Beschluss vom 22.06.2017 für unwirksam gehalten, legt nun das Verwaltungsgericht (VG) Köln nach.
Die Richter aus Münster wiederum beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Nach der Rechtsprechung aus Luxemburg steht Art. 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation RL 2002/58/EG – in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung – einer nationalen Regelung entgegen, die
Der Entscheidung des OVG Münster folgte nun auch das VG Köln mit folgenden Überlegungen:
Quelle: PM des VG Köln vom 20.04.2018 zum Urteil vom selben Tag - Az: 9 K 7417/17
(ESV/bp)
Geklagt hatte die Deutsche Telekom AG. Nach Auffassung der Klägerin haben die Provider in Deutschland keine Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten. Die §§ 113a und b TKG, die diese Speicherpflicht anordnen, verstoßen nach Auffassung der Klägerin gegen europäisches Recht.
Zu diesem Ergebnis kam bereits das OVG Münster Anfang Juni 2017 in einem Eilverfahren. Das OVG sah die Provider in ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt, die dem Gericht zufolge durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist.
| Neues zur Vorratsdatenspeicherung | 30.06.2017 | |
| OVG Nordrhein-Westfalen: Vorratsdatenspeicherung europarechtswidrig | ||
| Die im Jahr 2015 eingeführte Vorratsdatenspeicherung war schon damals heftig umstritten. Kern der Kontroverse war vor allem die Datenspeicherung ohne Anlass. In einem aktuellen Verfahren hat sich nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hierzu geäußert und das Gesetz für unionsrechtswidrig erklärt - mehr. |
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Die Richter aus Münster wiederum beriefen sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016. Nach der Rechtsprechung aus Luxemburg steht Art. 15 Absatz 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation RL 2002/58/EG – in der durch RL 2009/136/EG geänderten Fassung – einer nationalen Regelung entgegen, die
- zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten
- eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung
- sämtlicher Verkehrs- und Standortdaten
- aller Teilnehmer und registrierten Nutzer
- in Bezug auf alle elektronischen Kommunikationsmittel
normiert. Der EuGH hatte dies anhand der Rechtslage in Schweden und Großbritannien entschieden. Die EuGH-Entscheidung ist den Richtern aus Münster zufolge auf deutsche Regelung übertragbar.
| Datenschutz | 09.01.2017 |
| EuGH erklärt anlasslose Vorratsdatenspeicherung für unwirksam | |
| Bereits 2014 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die damalige EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gekippt. Am 21.12.2016 hat die große Kammer des Gerichts nun nachgelegt und der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt. Ist dies auch das Ende für die deutsche Regelung von 2015? mehr … | |
Bundesnetzagentur folgt dem OVG Münster
Aufgrund der Eilentscheidung des OVG Münster hatte die Bundesnetzagentur am 28.06.2017 mitgeteilt, dass sie TK-Unternehmen und Internetprovider nicht dazu zwingen wird, Verbindungs-und Standortdaten ihrer Kunden auf Vorrat speichern. Zwar wären die Provider ab dem 01.07.2017 grundsätzlich dazu verpflichtet, die Regelung von 2015 umzusetzen. Die Behörde wollte aber den Ausgang eines Gerichtsverfahrens abwarten.
| Aussetzung der Vorratsdatenspeicherung | 03.07.2017 |
| Bundesnetzagentur: Vorläufig keine Vorratsdatenspeicherung für TK-Anbieter | |
| Die umstrittene Vorratsdatenspeicherung, die der Gesetzgeber 2015 eingeführt hat, verpflichtet TK-Anbieter und Internetprovider vorerst nicht zur Datenspeicherung auf Vorrat. Dies ergibt sich aus einer Pressemeldung der Bundesnetzagentur von Ende Juni. mehr … | |
VG Köln: TKG ordnet unterschieds-und anlasslose Vorratsdatenspeicherung an
Der Entscheidung des OVG Münster folgte nun auch das VG Köln mit folgenden Überlegungen: - Verstoß gegen Unionsrecht: Auch nach Meinung der Kölner Verwaltungsrichter verstoßen die nationalen Regelungen der §§ 113a Absatz 1 und 113b TKG gegen die genannte EU-Richtlinie. Diese, so das VG weiter, ordnet leine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an.
- Vorrang des Unionsrechts: Wegen des Vorrangs des Unionsrechts sind benannten Regelungen des TKG nach allgemeinen Grundsätzen unanwendbar. Damit muss auch die Deutschen Telekom diese vorerst nicht befolgen.
Quelle: PM des VG Köln vom 20.04.2018 zum Urteil vom selben Tag - Az: 9 K 7417/17
Wo Datenschützer ihre Nase reinstecken - Herausgeber: Prof. Niko HärtingPinG Privacy in GermanyDie Zeitschrift für alle, die mit Datenschutz in Unternehmen zu tun haben und stets auf der sicheren Seite sein wollen:
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(ESV/bp)