Art. 88 ist eine (verschachtelte und schwer verständliche) Kann-Vorschrift. Das BDSG 2003 enthielt in § 32 eine ausführliche Regelung zum Beschäftigtendatenschutz. Letztlich wurde dort festgeschrieben, was nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin galt. Ob § 26 den Vorgaben des Abs. 1 Satz 1 entspricht, ist höchst zweifelhaft. Der EuGH wird in Kürze hierzu entscheiden. Hoffmann/Glocker (PinG 2023, 46 ff.) setzen sich ausführlich mit den Schlussanträgen des Generalanwalts Sanchez-Bordona in Sachen Beschäftigtendatenschutz auseinander.
Lieferung: 04/24
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: