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Artikel 88 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Art. 88 ist eine (verschachtelte und schwer verständliche) Öffnungsklausel für Mitgliedstaaten. Hiernach werden die Mitgliedstaaten zur Schaffung von Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz ermächtigt. Arbeitgeber verarbeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Vielzahl personenbezogener Daten ihrer Mitarbeiter. Bereits im Bewerbungsverfahren werden neben den Bewerberstammdaten (Name, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail-Adresse, usw.) und Qualifikationsdaten unter Umständen auch ein Polizeiliches Führungszeugnis, eine Schufa-Auskunft, die Ergebnisse von Eignungstests sowie die Ergebnisse von ärztlichen Eignungsuntersuchungen verarbeitet.

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