Art. 88 ist eine (verschachtelte und schwer verständliche) Kann-Vorschrift. Das BDSG 2003 enthielt in § 32 eine ausführliche Regelung zum Beschäftigtendatenschutz. Letztlich wurde dort festgeschrieben, was nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin galt. Hieran hält im Grundsatz auch § 26 BDSG (neu) fest. § 26 ist Spezialvorschrift im Sinne des Art. 88, wie auch § 32 BDSG 2003 als Spezialvorschrift zu werten war (Seifert in Simitis/ Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 88 Rdn. 52 m. w. N.). Dafür sprechen die nachfolgenden Hinweise.
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