§ 18 Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
§ 18 setzt Art. 51 Abs. 3 DS-GVO und ErwG 119 um. Er enthält das von Art. 51 Abs. 3 geforderte Abstimmungsverfahren zur Einhaltung des Kohärenzverfahrens.
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