§ 20 Gerichtlicher Rechtsschutz
Art. 78 DS-GVO (siehe die dortigen Erläuterungen unter 0200) gibt in Abs. 1 jeder natürlichen und juristischen Person (aber auch Personengesellschaften als quasi-juristische Personen) ein Recht auf einen „wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf“ gegen einen sie betreffenden Beschluss der Aufsichtsbehörde. Die juristische Person kann eine dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zugehörige sein (Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 3. Aufl., § 20 Rdn. 4).
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