§ 21 Antrag der Aufsichtsbehörde auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Europäischen Kommission
Eine nur die Aufsichtsbehörden berührende Vorschrift. Sie bezieht sich auf bestimmte Entscheidungen der Kommission:
– Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45,
– Anerkennungsbeschluss bezüglich einer Standarddatenschutzklausel nach Art. 46,
– Allgemeingültigkeitsbeschluss von Verhaltensregeln nach Art. 46.
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