§ 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
§ 25 fasst § 15 und § 16 BDSG 2003 zusammen. Abs. 1 regelt die Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs. Übermittelt eine öffentliche Stelle an einen Dritten Daten, der nicht zu dem in Abs. 1 bestimmten Empfängerkreis gehört, findet stets Abs. 2 Anwendung. Hierzu zählen auch die öffentlich-rechtlichen Unternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen (Gola/ Schomerus, BDSG 2003, 6. Aufl., § 15 Rdn. 4). Normadressaten sind alle öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Daten übermitteln und empfangen, es sei denn, die Landesdatenschutzgesetze gehen vor. Für natürliche und juristische Personen des Privatrechts, die kraft Beleihung hoheitlich tätig werden, gilt, soweit sie Empfänger übermittelter Daten sind, Abs. 1.
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