Datenschutzdigital
 

§ 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten

§ 29 betrifft drei Bereiche:
– die Informationspflicht,
– die Auskunftspflicht,
– die Pflicht, den Betroffenen bei einer Datenschutzpanne zu informieren.

Lieferung: 05/26