§ 36 Widerspruchsrecht
Die Vorschrift richtet sich an öffentliche Stellen und dient der Erleichterung der Erfüllung ihrer Aufgaben. Anders als die Überschrift „Widerspruchsrecht“ vermuten lässt, regelt die Vorschrift, wie auch die weiteren Regelungen zu den Betroffenenrechten (§§ 23 bis 37 BDSG), nicht das Widerspruchsrecht, da diesbezüglich Art. 21 unmittelbar Anwendung findet, sondern dessen Beschränkung auf der Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 23 (Brüggemann in Auernhammer, DS-GVO/BDSG, 6. Aufl., § 36 Rdn. 1).
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