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§ 42 Strafvorschriften

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat mit einer Entschließung vom 4. April 2019 den Bundesgesetzgeber aufgefordert, die von der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) europarechtlich vorgeschriebene Verhängung von Geldbußen gegen Unternehmen für Verstöße ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im deutschen Recht sicherzustellen. Bislang gelten hier die einschränkenden Regelungen des deutschen Ordnungswidrigkeitenrechts, das es nur in Ausnahmefällen erlaubt, gegen Unternehmen Geldbußen zu verhängen (Art. 83 Rdn. 11). Die DSGVO schreibt hingegen vor, dass Geldbußen gegen Unternehmen grundsätzlich für jedes Fehlverhalten ihrer Beschäftigten verhängt werden können.

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