§ 45 Anwendungsbereich
Der dritte Teil des BDSG (neu) betrifft öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, für die in Satz 1 genannten Zwecke. Die Aufgaben müssen ihnen zugewiesen sein. Er gilt auch für Beliehene (beliehene Unternehmer) im Sinne des § 2 Abs. 4.
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