§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
Die Vorschrift erlaubt den Verantwortlichen eine Zweckerweiterung, die sich allerdings:
1. an die Grenzen des § 45 halten muss,
2. der Verantwortliche zu dieser Verarbeitung befugt sein muss und
3. die Verarbeitung zu diesem Zweck verhältnismäßig und erforderlich sein muss.
mit Smartlink: https://datenschutzdigital.de/bdsg_0600_k_0049