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§ 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken

Die Vorschrift erlaubt den Verantwortlichen eine Zweckerweiterung, die sich allerdings:
1. an die Grenzen des § 45 halten muss,
2. der Verantwortliche zu dieser Verarbeitung befugt sein muss und
3. die Verarbeitung zu diesem Zweck verhältnismäßig und erforderlich sein muss.

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