§ 56 Benachrichtigung betroffener Personen
§ 56 ergänzt § 55. Die Benachrichtigung ist eine (automatisch eintretende) Pflicht der verantwortlichen Stelle. Sie bedarf keines Antrags des Betroffenen. Die Vorschrift knüpft an §§ 4 Abs. 3 und 19a BDSG 2003 an. Allerdings wird nicht mehr die Kenntniserlangung auf andere Weise des Betroffenen berücksichtigt.
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