§ 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
Die Vorschrift steht im Einklang mit § 75: hier die Rechte des Betroffenen, dort die entsprechenden Pflichten des Verantwortlichen. Die Vorschrift entspricht § 20 BDSG 2003. Ein Widerspruchsrecht, wie es in § 20 Abs. 5 BDSG 2003 vorgesehen war, enthält § 58 nicht.
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