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§ 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung

§ 64 setzt Art. 29 JI-RL um. Dabei verändert der Gesetzgeber aber Wortlaut und Aufbau der Vorschrift und ergänzt sie um Regelungsinhalte aus Art. 32 Abs. 2 DS-GVO und dem BDSG 2003 (Johannes/Weinhold in Sydow, BDSG 2020, § 64 Rdnr. 5).

Lieferung: 05/20