§ 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
Die Vorschrift übernimmt in seinen Absätzen 1 bis 5 im Wesentlichen die Regelungen des Art. 33 DS-GVO für das Verfahren bei der Reaktion auf Datenschutzpannen. Die Erläuterungen zu Art. 33 können eins zu eins bei der Erfüllung der sich aus § 65 ergebenden Pflichten verwendet werden.
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