§ 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Diese Vorschrift ist das Pendant zu Art. 34 DS-GVO. An den dortigen Erläuterungen sollte man sich auch im Bereich Polizei/Justiz orientieren. Ansonsten ist die Vorschrift unter Berücksichtigung der Erfahrungen zum BDSG selbsterklärend.
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