§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
§ 79 ergänzt § 78. Er erlaubt die Übermittlung personenbezogener Daten, wenn die (mit Ausnahme des Angemessenheitsbeschlusses) vorliegenden Voraussetzungen des § 78 gegeben sind und entweder (objektiv) geeignete Garantien existieren oder (subjektiv) der Verantwortliche nach umfassender Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass geeignete Garantien bestehen (müssten).
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