§ 82 Gegenseitige Amtshilfe
§ 82 wendet sich an die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und regelt deren Zusammenarbeit. Im „Innenverhältnis“ regelt sich die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Länder und des Bundesbeauftragten nach § 18.
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