Artikel 13 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Ausgehend vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hat das BVerfG im „Volkszählungsurteil“ von 1983 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und später 2008 das Computer-Grundrecht, d. h. die Gewährleistung der Integrität und Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme, herausgearbeitet (hierzu ausführlich Art. 1 Rdn. 6 ff.). Er hat diese als Rechte bezeichnet. Zu der Frage, ob es sich um ein Eigentumsrecht an den Daten handelt, hatte er nicht Stellung genommen, weil diese Frage zu der Zeit weder in der öffentlichen noch in der juristischen Diskussion vorkam. Diese Diskussion ist 2018 nicht zuletzt wegen des Inkrafttretens der DS-GVO und der intensiven Nutzung personenbezogener Daten entflammt. Wenn das Thema Dateneigentum angesprochen wird, handelt es sich um die Frage, ob der Verantwortliche oder ein Dritter „Eigentümer“ der Daten des Betroffenen sein kann (siehe hierzu die erste umfassende Darstellung „Dateneigentum und Datenhandel, 2018, herausgegeben von der Stiftung Datenschutz, erschienen im Erich Schmidt Verlag). Dieses wird von der herrschenden Meinung verneint – in erster Linie mit der Begründung, dass Daten keine Sachen seien, sondern nichts anderes als – maschinenlesbare – Informationen, an denen keine Eigentumspositionen begründet werden könnten (Zimmer in Dateneigentum und Datenhandel S. 318). Dies gelinge auch nicht durch analoge Anwendung des Urheberrechts. Das Urheberrecht schütze die vom Urheber erbrachte schöpferische Leistung. Das bloße Sammeln von Daten über betroffene Personen sei kein damit vergleichbarer Akt (Zimmer, a. a. O., S. 319).
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