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Artikel 26 Gemeinsam Verantwortliche

Gemeinsam Verantwortliche (Joint Controller) sind nach der DS-GVO verpflichtet, eine transparente Vereinbarung über die Wahrnehmung der Pflichten der DS-GVO zu treffen. Der Zweck dieser Regelung liegt in der Herstellung der Transparenz der Verantwortlichkeiten. In den Fällen komplexer Zusammenarbeit mehrerer Verantwortlicher soll durch diese Regelung sichergestellt werden, dass Verantwortliche sich ihren Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO nicht durch Unklarheiten entziehen.

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