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Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich

Art. 3 DS-GVO trägt dem EU-Binnenmarkt und dem globalen Datenverkehr Rechnung. Ziel der Vorschrift ist, Kollisionen unterschiedlicher Rechtskreise zu vermeiden. Außerdem bezieht die Vorschrift die Entwicklungen des globalen Datenverkehrs ein (z. B. Google, Facebook, YouTube, Amazon, WhatsApp, Snapchat, Twitter, Instagram). Deshalb wird geregelt, welches Recht bei grenzüberschreitendem Datenverkehr (besser: bei grenzüberschreitender Datenverarbeitung und -nutzung) gilt.

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