Artikel 31 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter sind nicht verpflichtet, bei rechtlichen Zweifeln oder sonstigen Fragen zur Datenverarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu kontaktieren. In diesen Fällen empfiehlt es sich eher, seinen Berater (z. B. ein Betreuungsverband, ein Beratungsverband, den Prüfungsverband) in organisatorischen und rechtlichen Angelegenheiten zu kontaktieren.
Lieferung: 02/26mit Smartlink: https://datenschutzdigital.de/bdsg_0200_art-31