Artikel 32 Sicherheit der Verarbeitung
Art. 32 regelt für die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, wer welche technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen muss, um ein angemessenes Schutzniveau bei der Verarbeitung sicherzustellen. Das Ziel der Maßnahmen zur Datensicherung ist, dafür Sorge zu tragen, dass die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gewahrt bleiben und nicht durch Missbrauch bei der Datenverarbeitung beeinträchtigt werden. Hier werden sowohl automatisierte als auch nicht automatisierte Datenverarbeitung erfasst, sowohl der öffentliche Bereich, als auch der nicht-öffentliche Bereich. Die DS-GVO gilt uneingeschränkt auch für die personenbezogenen Daten natürlicher Personen, die nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, im Ergebnis also für jede Art der Datenverarbeitung in Dateisystemen (zum Begriff siehe Art. 4 Ziff. 6 und die dortigen Erläuterungen).
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