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Artikel 48 Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Art. 48 rundet die Datenübermittlung an Empfänger in einem Drittland ab. Aus der Überschrift könnte auf den ersten Blick geschlossen werden, hier werde ein generelles Verbot der Übermittlung aufgestellt. Auf den zweiten Blick kommt auch hier der Grundsatz zum Tragen, dass alles verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

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