Datenschutzdigital
 

Artikel 55 Zuständigkeit

Ein zentrales Ziel der DS-GVO ist die einheitliche Auslegung und Anwendung der Datenschutzvorschriften. Dies gilt generell zur Gewähr eines einheitlichen angemessenen Datenschutzniveaus, aber auch für die grenzüberschreitende Datenübermittlung und den Drittlandsdatentransfer. Dies gilt insbesondere im Bereich der Datenschutzaufsicht. Die grenzüberschreitende Datenübermittlung prägt die digitale Welt. Sie berührt damit auch die Aufsichtsbehörden in den betroffenen Staaten, in föderal strukturierten Staaten wie Deutschland gegebenenfalls eine Mehrzahl von Aufsichtsbehörden. Hier gibt grds. Art. 55 eine klare Linie vor: Zuständig ist die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Datenverarbeitung erfolgt.

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